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   OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21   

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https://dejure.org/2022,6917
OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21 (https://dejure.org/2022,6917)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.03.2022 - 6 UF 117/21 (https://dejure.org/2022,6917)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. März 2022 - 6 UF 117/21 (https://dejure.org/2022,6917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 2 FamFG, § 59 FamFG, § 35 InsO, § 10a EStG, § 851c ZPO
    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Versorgungsausgleichsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Versorgungsausgleichsverfahren

  • rechtsportal.de

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Versorgungsausgleichsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2022, 444
  • FamRZ 2022, 1360
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18

    Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21
    Ein Beschwerderecht nach § 59 FamFG steht dem Insolvenzverwalter zu, wenn er durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist, wenn er mithin geltend macht, dass die Insolvenzmasse durch den Versorgungsausgleich betroffen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 29ff., juris).

    Dementsprechend fallen private Altersvorsorgeverträge in die Insolvenzmasse, wenn es sich nicht um eine Riesterrente gemäß § 10a EStG handelt sowie nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorliegen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 25ff., juris; Borth Versorgungsausgleich, 9. Aufl. 2021, Kapitel 3, Rn. 261f.).

    Für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen wurde und dem der erstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist, gelten die genannten Beschwerdefristen nicht, da andernfalls das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und auf die Gewährleistung von Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 33, juris).

    Die Aufzählung in § 219 FamFG bzgl. der am Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten ist nicht abschließend (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 19, juris).

    Zu den Personen, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen sind, gehört in Fällen der Insolvenz eines Ehepartners der Insolvenzverwalter, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehepartner über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 20, juris).

    Dies gilt spätestens dann, wenn dem Insolvenzverwalter die Entscheidung in Textform vorliegt und er Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 35f., juris).

    Ein massezugehöriges Versorgungsanrecht ist dem Versorgungsausgleich jedoch entzogen, ist nicht in diesen einzubeziehen und kann nicht intern geteilt werden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 27, 40, juris; Siede NZFam 2019, 771, 775).

    Während der Anwartschaftsphase fallen betriebliche Anrechte gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse, da sie gemäß § 4 Abs. 1 BetrAVG nicht übertragen werden können und mithin gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar sind (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 26f., juris; Siede NZFam 2019, 771, 774; Borth Versorgungsausgleich, 9. Aufl. 2021, Kapitel 3, Rn. 262).

  • BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20

    Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21
    Mit seiner Entscheidung vom 16.12.2020 hat der Bundesgerichtshof dieser obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch eine eindeutige Absage erteilt und zugunsten der Gegenansicht geurteilt, dass wie im Fall der Sicherungsabtretung auch bei verpfändeten Anrechten eine interne Teilung gemäß § 10 VersAusglG durchgeführt werden kann (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - XII ZR 28/20 -, Rn. 23f., 29ff.).
  • BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21

    Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21
    Unabhängig davon, dass dieser Ansicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass wenn einem Muss-Beteiligten bereits das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt wurde, durch eine anderweitig erlangte Kenntnis vom Verfahren, eine Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - XII ZB 51/21 -, Rn. 18: zum Antragsgegner in einer Ehesache, juris; BGH NJW-RR 2011, 5, 6, Rn. 16ff.: zum Kindesvater im Sorgerechtsverfahren) entgegensteht, führt sie im vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis.
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21
    Unabhängig davon, dass dieser Ansicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass wenn einem Muss-Beteiligten bereits das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt wurde, durch eine anderweitig erlangte Kenntnis vom Verfahren, eine Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - XII ZB 51/21 -, Rn. 18: zum Antragsgegner in einer Ehesache, juris; BGH NJW-RR 2011, 5, 6, Rn. 16ff.: zum Kindesvater im Sorgerechtsverfahren) entgegensteht, führt sie im vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis.
  • OLG Stuttgart, 30.09.2013 - 11 UF 273/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von der internen Teilung unterliegenden und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21
    Gestützt wurde diese Ansicht auf die teilweise obergerichtliche Rechtsprechung, nach der in Fällen, in denen der künftige Auszahlungsanspruch aus einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet wurde, die interne Teilung bei der Scheidung ausscheidet (so z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2013 - 11 UF 273/12 -, juris).
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